Satzung

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§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung von Früh- und Risikogeborenen `Däumling´ e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Situation von Früh- und Risikogeborenen und ihrer Familien. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahme verwirklicht:

1. Betreuung der Eltern Früh- und Risikogeborener
2. Akute Soforthilfe bei Eltern von Früh- und Risikogeborenen
3. Förderung von Langzeitkontakten unter betroffenen Eltern
4. Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit
5. Information der Öffentlichkeit
6. Förderung der neontologischen Intensivmedizin, der psychosozialen Nachsorge, der Entwicklungsneurologie sowie der Forschung auf diesen Gebieten.

Der Schwerpunkt der Aktivitäten des Vereins liegt in Ludwigshafen am Rhein. Der Verein kann aktiv an anderen Vereinen mit artverwandten Zielen mitarbeiten und dort die Mitgliedschaft anstreben.

§ 3 Verwendung der Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft und Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5 Förderer

Förderer des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck durch einmalige oder regelmäßige Spenden unterstützt.

§ 6 Austritt, Ausschluß der Mitgliedschaft

Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärungen gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Es gilt der Eingang der Erklärung.

Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschlußbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Gegenstände oder Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich im Besitz des Ausgeschlossenen befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist eine einfache Mehrheit gemäß § 11 erforderlich.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu fünf Beisitzern. Stellvertreter des Vorsitzenden sind der Schatzmeister und der Schriftführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und die beiden Stellvertreter. Alle drei sind alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorstand bleibt nach seiner Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und ihre Amtszeit aufnehmen können. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden.
§ 12 gilt entsprechend. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§ 10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins das erfordern oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Einhaltung der Frist ist die Aufgabe zur Post maßgebend.

Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung vorzulegen. Sie erteilt dem Vorstand gegebenenfalls Entlastung. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen Buchführung und Jahresabschluß des Vorstandes und Berichten der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über
1. den Haushaltsplan des Vereins
2. die Aufgaben des Vereins
3. Satzungsänderungen
4. Die Ausgaben des Vereins

§ 11 Beschlußfähigkeit, Form der Beschlüsse

(1) Der Vorstand gemäß § 9 dieser Satzung ist beschlußfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in der Vorstandssitzung anwesend sind bzw. diese sich bei Eilbedürftigkeit schriftlich oder fernmündlich erklären. Der Vorstand entscheidet in einfacher Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden bzw. der sich bei Eilbedürftigkeit erklärenden Vorstandsmitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ( Vorsitzender und die beiden Stellvertreter ) und darüber hinaus zehn weitere Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
(3) Ist die Mitgliederversammlung gemäß § 11.2 nicht beschlußfähig, so kann eine erneute Mitgliederversammlung unter Wahrung der Frist gemäß § 10 frühestens für vierzehn Tage später, spätestens achtundzwanzig Tage später einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Vereins gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 12 Satzungsänderungen, Auflösung

Für den Beschluß, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. § 11 gilt entsprechend. Der Beschluß kann nur nach Ankündigung in der Tagesordnung gefaßt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Kinderklinik des St. Annastifts- und St. Marienkrankenhauses, Ludwigshafen am Rhein, zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieses Vereins nach Maßgabe des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat unter Ausschluß jeglicher Verwaltungskosten dortselbst.

Ludwigshafen am Rhein, den 08. November 1996.