Satzung

Verein zur Förderung von Früh- und
Risikogeborenen „Däumling“ e. V.

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein trägt den Namen „Verein zur Förderung von Früh- und Risikogeborenen „Däumling“. Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen. Mit Eintragung im Vereinsregister erhält der Vereinsname den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“

§ 2
Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Situation von Früh- und Risikogeborenen und ihren Familien. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

1.  Betreuung der Eltern Früh- und Risikogeborener,

2.  akute Soforthilfe bei Eltern von Früh- und Risikogeborenen,

3.  Förderung von Langzeitkontakten unter betroffenen Eltern,

4.  Förderung der interdisziplinären Zusammenarbeit,

5.  Information der Öffentlichkeit,

6.  Förderung der neonatologischen Intensivmedizin, der psychosozialen Nachsorge, der Entwicklungsneurologie sowie der Forschung auf diesen Gebieten.

(2) Der Schwerpunkt der Aktivitäten des Vereins liegt in Ludwigshafen am Rhein. Der Verein kann aktiv an anderen Vereinen mit artverwandten Zielen mitarbeiten und dort die Mitgliedschaft anstreben.

§ 3
Verwendung der Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens. Mitgliedern, denen Auslagen infolge der Ausführung von Beschlüssen der Organe entstehen, können die Kosten ersetzt werden.

§ 4
Mitgliedschaft und Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5
Förderer

Förderer des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck durch einmalige oder regelmäßige Spenden unterstützt.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten. Es gilt der Eingang der Erklärung.

(2) Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor einem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Über einen Widerspruch des Mitglieds, der innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein muss, entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Macht das Mitglied von dem Recht auf Widerspruch keinen Gebrauch oder versäumt es die Widerspruchsfrist, gilt die Mitgliedschaft mit Zugang des Ausschließungsbeschlusses als beendet. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch für einen dem Verein zugefügten Schaden haftbar. Gegenstände oder Gelder, die Eigentum des Vereins sind und sich im Besitz des Ausgeschlossenen befinden, sind sofort zurückzugeben.

§ 7
Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festsetzung der Beiträge ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 8
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 10
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schatzmeister und den Schriftführer. Eine Personalunion von Funktionen ist zulässig, ausgenommen die Ämter des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden untereinander.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der jeweilige Vorstand bleibt nach seiner Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind und ihre Amtszeit aufnehmen können. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Der Vorstand kann beschließen, dass Beschlüsse der Organe in einem textförmlichen Umlaufverfahren gefasst oder Sitzungen der Organe ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder im Sitzungsraum als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt werden, sofern den Mitgliedern eine Beratung und Beschlussfassung mittels geeigneter technischer Hilfsmittel möglich ist und nicht wenigstens ein Drittel der satzungsmäßigen Mitgliederzahl einem solchen Verfahren unverzüglich nach Zugang des Einladungsschreibens textförmlich widerspricht; der Widerspruch ist an den Vorstand zu richten. Hat der Vorstand beschlossen, dass die Sitzung des Organs auch ohne persönliche Anwesenheit erfolgen kann, so gelten Mitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an den Sitzungen der Organe teilnehmen, als anwesend im Sinne dieser Satzung. Vor Sitzungsbeginn hat der Vorstandsvorsitzende die Identität der zugeschalteten Mitglieder festzustellen. Bei Sitzungen der Organe ohne die persönliche Anwesenheit einzelner oder aller Mitglieder sind die Vorschriften dieser Satzung in der Weise entsprechend anzuwenden, die ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt.

§ 11
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins das erfordern oder die Einberufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt textförmlich durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von mindestens vierzehn Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Für die Einhaltung der Frist ist die Absendung der Einladung maßgebend.

(3) Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung vorzulegen. Sie erteilt dem Vorstand gegebenenfalls Entlastung. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Die Rechnungsprüfer prüfen Buchführung und Jahresabschluss des Vorstandes und berichten der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über

1.  die Wahl des Vorstands,

2.  die Aufgaben des Vereins,

3.  Satzungsänderungen.

§ 12
Beschlussfähigkeit, Form der Beschlüsse

(1) Der Vorstand gemäß § 10 dieser Satzung ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB in der Vorstandssitzung anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit Mehrheit der in der Vorstandssitzung anwesenden Vorstandsmitglieder.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn der Vorstand im Sinne des § 26 BGB und darüber hinaus drei weitere Vereinsmitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Mehrheit der in der Mitgliederversammlung gültig abgegebenen Stimmen, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.

(3) Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine erneute Mitgliederversammlung frühestens eine Woche später, spätestens achtundzwanzig Tage später einberufen werden. Diese Mitgliederversammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Die in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen des Vereins gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.

§ 13
Satzungsänderungen, Auflösung

(1) Für den Beschluss, die Satzung zu ändern oder den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach Ankündigung in der Tagesordnung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die St. Dominikus Krankenhaus und Jugendhilfe gGmbH, Salzburger Straße 15, 67067 Ludwigshafen am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.